Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Die Bruderschaft trägt den Namen
„St. Hubertus Schützenbruderschaft 1850 e.V. Hoppecke“
1.2 Sie ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Brilon eingetragen, hat ihren Sitz in Brilon, Ortsteil Hoppecke.
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November eines jeden Jahres.
§ 2 Wesen und Aufgaben
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen des Sauerländer Schützenbundes bekennen.
Sie verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke § 51 – 68 der Abgabenordnung.
Sie ist kirchlich mit der katholischen Kirchengemeinde St. Marien Hoppecke verbunden.
Ihre Hauptaufgaben bestehen darin:
2.1 Die Gemeinschaft aller Schützenbrüder zu pflegen und zu stärken, sowie Gemeinschaftsgeist, Eintracht und Bürgersinn zu fördern.
2.2 Die geschichtliche Überlieferung und althergebrachtes Brauchtum der sauerländischen Heimat zu pflegen, sowie den Heimatgedanken und die Heimatpflege zu fördern.
2.3 Die Pflege des religiösen Lebens und die Heilighaltung des Sonntags zu fördern.
2.4 Kirchliche und karitative Einrichtungen für behinderte Menschen zu unterstützen.
2.5 Für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben einzutreten.
2.6 Unterhaltung der Schützenhalle für die Öffentlichkeit.
2.7 Die Förderung des Sportschießens nach einheitlichen Richtlinien und die Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeiten aller Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich. Sie erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen oder Vergütungen aus Vereinsmitteln für ihre Vereinstätigkeit.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand im Einzelfall Vergütungen festsetzen.
Es darf jedoch dadurch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Vorstand darf Vereinsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung gewähren, sofern diese den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und sich innerhalb des vom § 3 Nr. 26a EStG in seiner gültigen Fassung verhält.
Bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu.
In einem solchen Fall gilt § 18 (18.1 und 18.2) der Satzung.
§ 3 Unterabteilungen
3.1 Die St. Hubertus Schützenbruderschaft 1850 e.V. Hoppecke ermöglicht die Führung eigenständiger Unterabteilungen, wenn
3.1.1 diese in ihrer Satzung mit den Aufgaben und dem Wesen aus dieser Satzung vereinbar ist. Jede Unterabteilung muss eine eigene Satzung und Beitragsordnung nachweisen.
3.1.2 sie die Satzung der Schützenbruderschaft, die des „Sauerländischen Schützenbundes“ und die aller angeschlossenen Verbände anerkennen und in ihrer Satzung festschreiben.
3.2 Zur Eingliederung einer Unterabteilung in die Bruderschaft ist ein Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.
3.3 Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, Unterabteilungen zu schließen, wenn diese gegen die Satzung kontrovers handeln. Über die notwendige Auflösung einer Unterabteilung ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung erforderlich.
3.4 Männliche Mitglieder über 16 Jahren der Unterabteilungen sollten Mitglied im Hauptverein sein.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied der Bruderschaft können alle Männer und männliche Jugendliche werden. Sie müssen im Jahr der Aufnahme 16 Jahre alt werden und die Satzung der Bruderschaft anerkennen.
4.2 Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung, unter Nutzung des gültigen Aufnahmevordrucks und dem Vostandsbeschluss gemäß des „§ 9“.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4.4 Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Unabhängig des Austrittsdatums endet die Mitgliedschaft am Ende des Geschäftsjahres. Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe zu leisten.
4.5 Ein Schützenbruder kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden,
4.5.1 wenn dieser seiner Beitragspflicht zwei Jahre nicht nachgekommen ist.
4.5.2 Wenn er den Zielen oder den Beschlüssen der Bruderschaft zuwiderhandelt.
4.6 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand gemäß des „§ 9“, jedoch soll der Betreffende erst schriftlich oder mündlich gehört werden.
§ 5 Pflichten aus der Mitgliedschaft
5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
5.2 Jedes Mitglied sollte an den kirchlichen Veranstaltungen mit Beteiligung der Bruderschaft und am Begräbnis eines verstorbenen Mitgliedes teilnehmen.
5.3 Die Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen der Bruderschaft sollte Pflicht eines jeden Mitgliedes sein.
5.4 Neben dem Vereinszeichen tragen die Schützen ein blau-weißes Band am Schützenhut. Dieses haben die Mitglieder bei Festlichkeiten, Beerdigungen und sonstigen Anlässen zu tragen.
Der Vorstand, die Offiziere und die Könige tragen ein blaues Band am Hut.
Die weitere Kleiderordnung wird in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
§ 6 Organe der Bruderschaft
6.1 Die Generalversammlung
6.2 Der Vorstand
6.3 Der Gesamtvorstand
§ 7 General- und Mitgliederversammlung
7.1 Die Bruderschaft hält in jedem Jahr eine ordentliche Generalversammlung im Dezember, in der Regel am 3. Adventssonntag, ab. Eine weitere Mitgliederversammlung kann in der Regel im Mai einberufen werden.
7.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Schützenbruderschaft. Sie wird durch schriftliche Bekanntgabe an den örtlichen Aushängetafeln unter Angabe der endgültigen Tagesordnungspunkte, zwei Wochen und die vorläufige Tagesordnung 4 Wochen vorher, einberufen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer. Die nicht erschienenen Mitglieder sind an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden.
7.2.1 Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte muss bis 3 Wochen vor der Generalversammlung bei dem Vorstand (gemäß „§ 9“) schriftlich eingereicht werden.
7.3 Eine außerordentliche Generalversammlung muss bei Bedarf einberufen werden, wenn
7.3.1 der Gesamtvorstand unter Angabe der Gründe, durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss, dieses für notwendig erachtet.
7.3.2 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe, dieses verlangen.
7.4 Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftlichen Aushang an den örtliche Aushängetafeln unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
7.5 Aufgaben der Generalversammlung:
7.5.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
7.5.2 Entlastung des Vorstandes.
7.5.3 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
7.5.4 Bestätigung der ernannten männlichen Vorstandsmitglieder einer jeweiligen Unterabteilung. ( je Unterabteilung einen Vertreter). Diese Person muss Mitglied im Hauptverein sein.
7.5.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung.
7.5.6 Änderung der Satzung.
7.5.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7.6 Die General-/Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 30 Vereinsmitglieder anwesend sind.
§ 8 Abstimmungen / Wahlen
8.1 Aktives und passives Wahlrecht:
8.1.1 Wählen kann jedes stimmberechtigte Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.
8.1.2 Gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
8.2 Wahlmodus:
8.2.1 Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Anordnung des ersten Vorsitzenden oder Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder ist geheim zu wählen.
8.2.2 Nach einem erfolglosen Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Personen bzw. Vorschlägen statt, die zuvor die relativ meisten Stimmen erhalten hatten. Nach zwei ergebnislosen Stichwahlen entscheidet das Los.
8.3 Mehrheitserfordernis:
8.3.1 Bei allen Wahlen ist die relative (verhältnismäßige) Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend, sofern das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt.
8.4 Die vorstehenden Vorschriften gelten für Abstimmungen sinngemäß.
§ 9 Vorstand
9.1 Zum Vorstand gehören der:
9.1.1 Ortszuständige Geistliche als Präses
9.1.2 1. Vorsitzende
9.1.3 2. Vorsitzende
9.1.4 1. Schriftführer
9.1.5 2. Schriftführer
9.1.6 1. Kassierer
9.1.7 2. Kassierer
9.1.8 Oberst
9.1.9 Hauptmann
9.1.10 ein männliches Vorstandsmitglied einer jeden Unterabteilung
9.1.11 Hallenwarte
9.2 Die Bruderschaft wird gemäß § 26 BGB nach innen und nach außen durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer oder den 1. Kassierer vertreten. Es sind immer zwei der zuvor Genannten gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.3 Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Im 2 Jahresrythmus wird die Hälfte der
Vorstandsmitglieder gewählt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
10.1 Er verwaltet das Vermögen der Bruderschaft.
10.2 Er führt die laufenden Geschäfte.
10.3 Sein Bestreben muss sein, Unterabteilungen wie den Hauptverein zu behandeln.
10.4 Erstellen von Protokollen über alle General- und Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie alle getroffenen Vereinbarungen mit Dritten.
10.5 Weitergehende Regelungen werden in einer Geschäftsordnung festgeschrieben.
10.6 Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Der Gesamtvorstand
11.1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand gemäß „§ 9“, alle Offiziere, dem Amtierenden König und dem Vorjahreskönig.
11.2 Die Anzahl der Offiziere wird jeweils zur Hälfte für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 12 Aufgaben des Gesamtvorstandes
12.1 Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, wichtige Entscheidungen abzustimmen und mitzutragen, sowie den Vorstand zu unterstützen.
12.2 Unterbreitung von Vorschlägen zur Benennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Kassenprüfer
13.1 Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, der Belege, die Kassenbestände, Geldanlagen und Verbindlichkeiten.
Zur Generalversammlung geben sie dem Vorstand und den Mitgliedern ihren Prüfbericht.
§ 14 Festveranstaltungen
14.1 Das höchste Fest im Jahr ist das Patronats- und Schützenfest zu Maria Heimsuchung. Das Fest findet regelmäßig am 1. Sonntag (Wochenende) im Juli statt.
14.2 Alle Mitglieder beteiligen sich an den Prozessionen und versehen den gesamten Ehrendienst in üblicher Tradition.
14.3 Weitere Veranstaltungen werden von den Organen der Bruderschaft beschlossen.
§ 15 König und Königin
15.1 Zum Königschießen werden alle Schützenbrüder zugelassen, welche die Bedingungen des „§ 4 Abs. 1“ erfüllen, mindestens 19 Jahre alt und seit einem Jahr in der Bruderschaft sind.
15.2 Wer den Vogel bzw. das letzte schiessbare Stück des Vogels abschießt wird Schützenkönig. Sollte über die Gültigkeit des Königsschusses Unklarheit bestehen, so entscheiden der 1. Vorsitzende, der Oberst und der Schießleiter.
15.3 Der Schützenkönig erhält ein Schussgeld. Die Höhe sowie der Auszahlungsmodus werden in der Geschäftsordnung geregelt. Dieser Passus bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Generalversammlung.
15.4 Die Schützenkönigin wird vom Schützenkönig auserwählt. Die Wahl der Königin wird dem Vorstand bekannt gegeben. Die Königin sollte 18 Jahre alt sein. Sollte der Vorstand zur Wahl der Königin Bedenken haben, so entscheidet der 1. und 2. Vorsitzende zusammen mit dem Oberst über endgültige Zustimmung.
§ 16 Ehrenmitglieder
16.1 Ehrenmitglieder werden von den Organen der Bruderschaft vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt. Sie erhalten eine, vom Vorstand unterzeichnete Urkunde. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.
§ 17 Verstorbene Mitglieder
17.1 Jedem verstorbenen Mitglied wird ein Seelenamt gelesen und ein Kranz gespendet. Sollte dieses nicht möglich sein, so ist der Gegenwert an die Hinterbliebenen zu übermitteln. Die Kosten sind aus der Vereinskasse zu zahlen.
17.2 An der Beisetzung eines verstorbenen Mitgliedes nehmen die Schützenbrüder und eine Abordnung des Gesamtvorstandes teil. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 18 Auflösung der Bruderschaft
18.1 Die Auflösung der Bruderschaft kann in einer hierfür einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist mindestens eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der einfachen Stimmenmehrheit beschlussfähig.
18.2 Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Wird mit der Auflösung der Bruderschaft und seiner Unterabteilungen nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung löst die Satzung vom 06. Mai 2001 ab und tritt am 18. April 2010 in Kraft.